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   BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18   

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https://dejure.org/2020,36256
BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18 (https://dejure.org/2020,36256)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - XII ZR 86/18 (https://dejure.org/2020,36256)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - XII ZR 86/18 (https://dejure.org/2020,36256)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 128 Abs 2 S 1 ZPO, § 139 Abs 2 ZPO, § 527 Abs 4 ZPO, § 536 BGB
    Berufung im Mietrechtsstreit über Mängel von Gewerberäumen: Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter; Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung als tatsächliches Anerkenntnis der vom Mieter behaupteten Mängel

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Annahme eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache durch Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung (hier: Geruchsbelästigung); Widerruf der Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung ...

  • rewis.io

    Berufung im Mietrechtsstreit über Mängel von Gewerberäumen: Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter; Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung als tatsächliches Anerkenntnis der vom Mieter behaupteten Mängel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung, Mangelanerkenntnis durch Überprüfung der Mangelsymptome

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bereitschaft des Vermieters zur Mangelerforschung stellt kein Anerkenntnis des Mangels dar; §§ 536 BGB, 128, 139 ZPO

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 536; ZPO § 527 Abs. 4
    Zum Tatsachenanerkenntnis des Vermieters bei von ihm vorgenommenen Maßnahmen zur Erforschung oder Beseitigung des vom Mieter geltend gemachten Mietmangels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 527 Abs. 4 ; BGB § 536

  • rechtsportal.de

    ZPO § 527 Abs. 4 ; BGB § 536

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangelerforschung = Anerkenntnis des Mangels?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung als Anerkenntnis? ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mangelerforschung durch Vermieter ist kein Anerkenntnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mangelerforschung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mangelerforschung durch den Vermieter ist noch kein Anerkenntnis

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mangelerforschung = Anerkenntnis des Mangels? (IMR 2021, 17)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 189
  • NZM 2021, 273
  • FamRZ 2021, 209
  • WuM 2021, 27
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 10/88

    Widerruf des einmal erteilten Einverständnisses

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 10/88, BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).

    Sobald jedoch eine Prozesslage besteht, in der übereinstimmende Zustimmungen beider Parteien mit der Entscheidung durch den Einzelrichter vorliegen, ist von diesem Zeitpunkt an § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar, so dass ein Widerruf der einmal erteilten Einverständniserklärung lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 270, 274 f. = FamRZ 1989, 164 f.; BGHZ 147, 397, 399 = NJW 2001, 2479 f. und BGH Beschluss vom 8. Mai 2008 - IX ZR 120/07 - juris Rn. 3).

    Nur dann, wenn die Sache im Zeitpunkt des Widerrufs bei objektiver Betrachtung - und nicht nur aus der subjektiven Sicht der Parteien - einen derartigen Zuschnitt nicht mehr hat, ist eine wesentliche und den Widerruf rechtfertigende Veränderung der Prozesslage zu bejahen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 270, 275 = FamRZ 1989, 164, 165).

    Ein Widerruf ist nach diesen Grundsätzen denkbar, wenn nach Erteilung der Einverständniserklärung ein wesentlich neuer Tatsachenstoff in den Prozess eingeführt worden ist oder sich wegen geänderter Sachverhaltsumstände das Erfordernis ergibt, eine neue, die bisherige Grundlage des Prozesses verschiebende Rechtsfrage von einer gewissen Schwierigkeit zu beurteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 270, 275 f. = FamRZ 1989, 164, 165).

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Solche "als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken oder stellen jedenfalls ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (vgl. BGH Urteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 9 und BGHZ 66, 250, 254 f. = NJW 1976, 1259, 1260).

    Auch insoweit ist die Auslegung von - gegebenenfalls konkludenten - Individualerklärungen zwar dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGH Urteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 10 und vom 1. Dezember 2005 - I ZR 284/02 - IHR 2006, 124, 125), mithin insbesondere darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde.

  • BGH, 22.05.2001 - X ZR 21/00

    Einverständnis mit Entscheidung durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Sie kann durch eine Partei frei widerrufen werden, solange die andere Partei ihr Einverständnis mit der Einzelrichterentscheidung noch nicht erteilt hat (vgl. BGHZ 147, 397, 399 f. = NJW 2001, 2479 f.).

    Sobald jedoch eine Prozesslage besteht, in der übereinstimmende Zustimmungen beider Parteien mit der Entscheidung durch den Einzelrichter vorliegen, ist von diesem Zeitpunkt an § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar, so dass ein Widerruf der einmal erteilten Einverständniserklärung lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage möglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 270, 274 f. = FamRZ 1989, 164 f.; BGHZ 147, 397, 399 = NJW 2001, 2479 f. und BGH Beschluss vom 8. Mai 2008 - IX ZR 120/07 - juris Rn. 3).

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Von Bedeutung sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (vgl. auch BGHZ 164, 196 = NJW 2006, 47 Rn. 16 und BGH Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98 - NJW 1999, 2961, jeweils zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB aF).
  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Bei der Auslegung sind in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2020 - XII ZR 120/18 - NZM 2020, 507 Rn. 15; BGHZ 184, 128 = NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 08.04.2020 - XII ZR 120/18

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung der Betriebskostenumlage

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Bei der Auslegung sind in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2020 - XII ZR 120/18 - NZM 2020, 507 Rn. 15; BGHZ 184, 128 = NJW 2010, 2422 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Solche "als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken oder stellen jedenfalls ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (vgl. BGH Urteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 9 und BGHZ 66, 250, 254 f. = NJW 1976, 1259, 1260).
  • BGH, 02.06.1999 - VIII ZR 322/98

    Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch Nachbesserungsarbeiten

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Von Bedeutung sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (vgl. auch BGHZ 164, 196 = NJW 2006, 47 Rn. 16 und BGH Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98 - NJW 1999, 2961, jeweils zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB aF).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 284/02

    Rechtsfolgen der Zahlung von Teilbeträgen auf eine Schadensersatzforderung;

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    Auch insoweit ist die Auslegung von - gegebenenfalls konkludenten - Individualerklärungen zwar dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGH Urteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 Rn. 10 und vom 1. Dezember 2005 - I ZR 284/02 - IHR 2006, 124, 125), mithin insbesondere darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde.
  • BGH, 10.03.1999 - XII ZR 321/97

    Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - XII ZR 86/18
    a) Will ein Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat, wegen eines Mangels der Mietsache eine geringere als die vereinbarte Miete zahlen und sich durch eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag lösen, trägt er nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die ihm vorteilhafte Tatsache der Existenz dieses Mangels (vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. März 1999 - XII ZR 321/97 - NJW 1999, 1408 mwN).
  • BGH, 18.04.2002 - I ZR 262/99

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

  • BGH, 08.05.2008 - IX ZR 120/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des Einzelrichters;

  • BGH, 03.03.2021 - XII ZR 92/19

    Rechtsstreit um Zahlung restlicher Mietforderungen und um das Recht auf Minderung

    a) Bei der Auslegung sind in erster Linie der Wortlaut der Erklärung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2020 - XII ZR 86/18 - WuM 2021, 27, Rn. 22 mwN).
  • OLG Rostock, 08.04.2021 - 3 U 91/18

    Schadensersatzanspruch im Gewerberaummietverhältnis aufgrund eines Mangels bei

    Dabei sind zwischenzeitliche Veränderungen des Sach- und Streitstands in Beziehung zu setzen zu Sinn und Zweck des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH, Urt. v. 12.06.1970, V ZR 133/66, NJW 1970, 1458; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 128 Rn. 33; für § 527 Abs. 4 ZPO, auf den § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog anzuwenden ist: BGH, Urt. v. 23.09.2020, XII ZR 86/18, GE 2020, 1619 = WuM 2021, 27 = MDR 2021, 189; BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 10/88, BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).

    Ob der Partei das Festhalten an ihrer Zustimmung zuzumuten ist, ist aus objektiver Sicht, nicht nach dem subjektiven Empfinden der Partei zu beurteilen (BGH, Urt. v. 23.09.2020, XII ZR 86/18, a.a.O.; BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 10/88, a.a.O.; MünchKomm-ZPO/Fritsche, a.a.O, § 128 Rn. 33; BeckOK ZPO/von Selle [Stand: 1. Dezember 2020] § 128 Rn. 26.1).

    Dies mag in Betracht kommen, wenn das Gericht auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist (vgl. Stein/Jonas/Kern, a.a.O., § 128 Rn. 70) oder zu erkennen gibt, dass es bestimmte entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, a.a.O., § 128 Rn. 33; BeckOK ZPO/von Selle, a.a.O., § 128 Rn. 26.1; zum Ganzen BGH, Urt. v. 23.09.2020, XII ZR 86/18, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 138/22

    Tassenspender

    Hierunter können insbesondere geänderte Sachanträge und wesentliche neue Behauptungen und Beweismittel fallen (Musielak/Voit-Stadler, 20. Aufl., § 128 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.09.2020, Az.: XII ZR 86/18, BeckRS 2020, 3124 Rn. 14 zu einem Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz, auf den § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar sei) und damit ohne weiteres auch das konkrete Bestreiten der Beklagten.
  • OLG Brandenburg, 21.12.2022 - 11 U 244/20

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Ersatz des Neuwerts in der

    Neben einem abstrakten Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten deklaratorischen Schuldanerkenntnis, die beide im Streitfall schon deswegen nicht vorliegen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens gerade keine Zahlungsverpflichtung (weder eine Schuld noch ein Anspruch) anerkannt wurde, ist zwar ein sogenanntes tatsächliche Anerkenntnis möglich, welches keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern von diesem allein zu dem Zweck abgegeben wird, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern; solche " als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst " zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Zivilprozess eine Umkehr der Beweislast bewirken oder stellen jedenfalls ein Indiz dar, das der Richter - unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2020 - XII ZR 86/18, Rdn. 19 m.w.N., juris = BeckRS 2020, 31246).
  • LG Kassel, 16.02.2023 - 11 O 1398/21

    Anspruch des Vermieters von Gewerberäumen gegen den Mieter auf Ausgleich

    Die Beweislast für das nachträgliche Auftreten eines Mangels trägt die Beklagte, die die Räumlichkeiten als Erfüllung angenommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.03.1999 - XII ZR 321/97 -, NJW 1999, 1408 Rdn. 7; Urt. v. 23.09.2020 - XII ZR 86/18 -, MDR 2021, 189, 190 Rdn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 03.02.2021 - 2 U 15/19

    Rückgabe der Mängelbürgschaft erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist!

    Dabei können vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten erheblich sein (BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - XII ZR 86/18, BeckRS 2020, 31246 Rn. 24).
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